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Einvernehmen ArtikelEinvernehmen bedeutet in der Rechtswissenschaft, dass vor einem Rechtsakt das Einverständnis einer anderen Stelle (z.B. Gesetzgebungsorgan , Behörde) vorliegen muss.
Ist dagegen eine Entscheidung lediglich in dem Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen, so bedeutet dies, dass dieser Stelle lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, ohne dass ein Einverständnis erforderlich wäre. Die Stellungnahme muss aber wenigstens zur Kenntnis genommen und in die Überlegungen einbezogen werden.
Ein Verwaltungsakt, der ohne das erforderliche Einvernehmen oder Benehmen einer anderen Behörde erlassen wurde, ist zwar rechtswidrig, jedoch nicht schon allein darum nichtig (§ 44 Abs. 3 Nr. 4 VwVfG). Die Fehlerhaftigkeit kann zudem geheilt werden, wenn die versäumte Mitwirkung der anderen Behörde nachgeholt wird (§ 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG).
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- § 44 VwVfG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__44.html)
- § 45 VwVfG (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/vwvfg/__45.html)
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